Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

GntDSVVDV

§ 23 Prüfungsgrundsätze

Stand: 31.10.2024

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/23#abs-1 (1) Die zu überprüfenden fachlichen und überfachlichen Lernziele und Kompetenzen sind durch das Modulhandbuch in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/23#abs-2 (2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Die Prüfungen in den Wahlpflichtmodulen werden nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/23#abs-3 (3) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen sind neben den fachlichen Leistungen auch die überfachlichen Leistungen mit geeigneten Bewertungskriterien zu berücksichtigen. Einzelheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prüfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/23#abs-4 (4) Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GntDSVVDV%202024/23#abs-5 (5) Die Prüfungsergebnisse werden durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid bekannt gegeben. Es gilt § 6 Absatz 1.

§ 22 § 24